Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

Für alle unsere Verträge mit Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche Vereinbarung, die der weggefallenen am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen bekannt sind und sie auch bei mündlicher und fernmündlicher Bestellung Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind. Mündliche Angebote, Absprachen und Erläuterungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.

2 Vertragsabschluss

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt unserer Bestätigungsschreiben maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge werden wir in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen unserer Kunden gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist. Proben und Muster, Maß- und Gewichtsangaben, Leistungseigenschaften, sonstige Informationen, Abbildungen und Zeichnungen und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen unserer Produkte und Leistungen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich und spezifiziert als rechtsverbindlich in den Vertrag aufgenommen werden. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Kennzeichnung liegt eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften vor.

3 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort ohne Abzug mit Lieferung/Leistung zahlbar und fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Bei Kauf auf Rechnung ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Ab der zweiten Mahnung berechnen wir pauschal 15,00 € Bearbeitungsgebühr. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einkaufsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht das Zugangsdatum des Schecks, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4 Preisfestsetzung

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Preislisten und sonstige Preisangaben sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Preisangaben Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistung und Lieferung wird hinzuberechnet. Jährlich erscheint eine neue Preisliste. Alle vorhergegangenen Preislisten verlieren ihre Gültigkeit. Nebenabreden und Änderungen der Preisliste bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Es gilt ein Mindestumsatz i.H. von 5,00 Euro für Barverkäufe. Bei Barzahlung unter 10,00 Euro brutto erheben wir einen Kleinmengenzuschlag von 20 %.

5 Kreditkauf auf Lieferschein-Kleinmengen unter 25,00 € Warenwert

Bei Kreditkauf auf Lieferschein unter 25,00 € netto Warenwert im Monat erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer für die Erstellung einer gesonderten Rechnung.

6 Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

7 Liefertermine, Gefahrenübergang

Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und freibleibend es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als „verbindlich“ schriftlich zugesagt. Lieferterminvereinbarungen gelten nur nach gemeinsamer Abstimmung und nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Die Gefahr geht über mit Bereitstellung zur Verladung oder mit abgesonderter Lagerung. Die Ware reist, auch bei Franko-Lieferung oder Transport auf unseren Fahrzeugen, auf Risiko des Auftraggebers. Bei Versand an den Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

8 Lieferung

Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Die Lieferungen erfolgen ab Lager frei Verladen oder direkt von den Herstellern/Steinbrüchen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten sind wir von unseren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Listenpreiserhöhungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von uns auf den Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn diese nach Vertragsabschluss eintreten. Dies gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten i.S.d. HGB, wenn und soweit die Lieferung binnen 4 Monaten ab Vertragsabschluss erbracht werden soll.

9 Anlieferung auf Lager MRI

Der Anlieferer ist für das vorschriftsmäßige Abkippen des angelieferten Materials verantwortlich. Der Anlieferer erkennt die vorstehende Leistung an und versichert, dass die überlassenen Abfallfraktionen frei von gefährlichen Abfällen im Sinne des KrWG, bzw. der AVV sind. Der Vertragspartner akzeptiert, dass durch fehlerhaft deklarierte Materialien verursachte Umweltschäden bzw. Folgeschäden bei der Entsorgung, diese in Rechnung gestellt werden.

10 Abholung von Lager MRI

Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass er alleine die Pflicht zur Verladung und Entladung von Waren übernimmt. Eine Beteiligung von MRI GmbH an der Ladungssicherung entfällt. Dieser verpflichtet sich das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen. Damit wird die Vorschrift der §§22,23 StVO erfüllt. Eventuelle Pflichten der MRI GmbH nach der Vorschrift des §412 Satz 1 HGB werden vom Vertragspartner übernommen. Die Bereitstellung der Materialien zur Verladung erfolgt kommissioniert zur Selbstabholung. Auf den eigenen Wunsch stellen Mitarbeiter der MRI GmbH die Materialien auf das Fahrzeug. Dabei handelt es sich um eine reine Serviceleistung. Für die Verladung und Ladungssicherung ist der Vertragspartner weiterhin ausschließlich alleine verantwortlich; im Sinne der §§22,23 StVO der Fahrzeugführer.

11 Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt und die Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Euro-Paletten müssen bei Anlieferung getauscht werden, andernfalls werden sie dem Käufer berechnet.

12 Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Kunden nur unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Abladen geltend gemacht werden. Erfolgt eine mündliche oder fernmündliche Rüge, bedarf diese der schriftlichen Bestätigung. Der Fahrer ist zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel sind schriftlich, innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu Rügen, in jedem Fall aber vor Einbau oder sonstiger Verwendung der Ware. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht oder bleiben Mängel infolge nicht sorgfältiger Überprüfung unbekannt, fallen Mehrkosten, die als Folge des Einbaues oder der Verwendung entstehen, dem Auftraggeber zur Last. Abweichungen von Mustern sind aufgrund naturbedingter Variationen der Materialien unvermeidlich und können vom Käufer nicht als Mangel deklariert werden. Farbveränderungen und Ausblühungen, auch innerhalb einer Lieferung sowie zu einem späteren Zeitpunkt nach Lieferung zählen zu den Produkteigenschaften und berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Verschiedene Materialien können sich unter Einfluss von Chemikalien verfärben und zersetzen (z.B. Basalt, Basanit, Kalkstein), was die Optik und Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt. Es obliegt allein dem Kunden, vor Gebrauch zu prüfen, welche Chemikalien unbedenklich verwendet werden können. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängel den Kunden nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Kunden nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Kunde wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des §478 BGB bleiben unberührt. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern §377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Für gebrauchtes oder Material aus der Rabattierung kann keine Gewähr übernommen werden und zusätzlichen Nachlass.

13 Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Nr. 12 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes. Für Schäden die beim Be- und Entladen der Materialien (an den Silos, mit dem Radlader oder Gabelstapler) entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

14 Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises können wir auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei uns oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Wir können die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

15 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen haben oder künftig erwerben, Eigentum der MRI GmbH. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für uns. Der Vertragspartner hat die uns gehörenden Waren auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren an denen wir durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben haben tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil von uns an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

16 Warenrückgabe

Bei Rückgabe von Ware berechnen wir 20% Rücknahmekosten zzgl. der entstandenen Frachtkosten. Sonderbestellungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Allen Angeboten und Verkäufen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.

MRI GmbH Ingelheim am Rhein–Stand 01/2022